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Dämmung Außenwand Vorschriften: Das müssen Sie wissen

19.07.2025 10 mal gelesen 0 Kommentare
  • Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt bestimmte Wärmedämmwerte für Außenwände vor.
  • Bei Sanierungen muss die Dämmung mindestens den U-Wert von 0,24 W/(m²K) erreichen.
  • Förderprogramme wie die KfW setzen eine fachgerechte und normgerechte Ausführung voraus.

Gesetzliche Grundlage: Welche Vorschriften gelten für die Dämmung von Außenwänden?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Dämmung von Außenwänden in Deutschland. Es bündelt sämtliche früheren Vorschriften, die zuvor im Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt waren. Für Eigentümer, Bauherren und Modernisierer bedeutet das: Alle Anforderungen rund um die energetische Qualität von Außenwänden finden sich nun zentral im GEG.

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Das Gesetz schreibt vor, dass Außenwände bei bestimmten baulichen Maßnahmen einen festgelegten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) nicht überschreiten dürfen. Für Bestandsgebäude liegt dieser Grenzwert aktuell bei 0,24 W/(m²·K). Wer also seine Fassade erneuert, verputzt oder eine neue Dämmschicht aufbringt, muss sicherstellen, dass diese Anforderung eingehalten wird. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Altbau oder einen Neubau handelt – die konkreten Werte und Pflichten können jedoch variieren.

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Wichtig zu wissen: Das GEG ist ein Bundesgesetz und damit in ganz Deutschland verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird von den Bauaufsichtsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder. Für bestimmte Gebäudearten – etwa denkmalgeschützte Immobilien – können Sonderregelungen gelten, die eine Abweichung von den Standardvorgaben erlauben.

Zusätzlich fordert das GEG, dass bei umfassenden Sanierungen oder wenn mehr als 10 % der Außenwandfläche erneuert werden, die energetischen Mindeststandards zwingend einzuhalten sind. Das Gesetz regelt außerdem, welche Nachweise (z.B. Energieausweis) vorgelegt werden müssen und wie die energetische Qualität dokumentiert wird.

Dämmpflichten für Außenwände: Wann besteht Handlungsbedarf?

Handlungsbedarf für die Dämmung von Außenwänden entsteht immer dann, wenn bestimmte bauliche Maßnahmen anstehen oder rechtliche Vorgaben greifen. Besonders relevant wird die Dämmpflicht, sobald mehr als 10 % der Fläche einer Außenwand im Zuge einer Sanierung erneuert, ersetzt oder erstmals mit einer Dämmschicht versehen werden. Es reicht also nicht, nur kleine Risse auszubessern – entscheidend ist der Umfang der Arbeiten.

  • Modernisierung oder Sanierung: Wird die Fassade großflächig saniert, etwa durch das Anbringen eines neuen Putzes oder einer Verschalung, greift die gesetzliche Dämmpflicht. Die neue Dämmschicht muss dann die aktuellen energetischen Mindeststandards erfüllen.
  • Eigentümerwechsel: Nach einem Hauskauf oder einer Erbschaft beginnt eine Frist von zwei Jahren, innerhalb derer die energetische Nachrüstung der Außenwände erfolgen muss, sofern diese noch nicht dem geforderten Standard entsprechen.
  • Energetische Nachweise: Wer Fördermittel beantragen möchte, muss in der Regel strengere Vorgaben erfüllen als gesetzlich vorgeschrieben. Hier ist eine professionelle Energieberatung ratsam, um den individuellen Handlungsbedarf exakt zu bestimmen.

Es gibt also klare Auslöser, die eine Dämmung verpflichtend machen – und zwar nicht nur bei Komplettsanierungen, sondern auch bei Teilmaßnahmen, sofern der Anteil an der Gesamtfläche groß genug ist.

Pro- und Contra-Tabelle: Gesetzliche Vorschriften zur Außendämmung

Pro (Vorteile) Contra (Nachteile)
Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Vermeidung von Bußgeldern Hohe Investitionskosten bei Sanierung oder Eigentümerwechsel
Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der Heizkosten Notwendigkeit umfangreicher Dokumentation und Nachweise
Wertsteigerung und bessere Vermarktungschancen der Immobilie Technischer und baulicher Aufwand, insbesondere bei Altbauten
Schutz vor Schimmel und Bauschäden durch normgerechte Dämmung Eventuelle Einschränkungen bei der Fassadengestaltung
Förder- und Steuervorteile bei Einhaltung verschärfter Standards In bestimmten Fällen Einschränkung der Wohnfläche durch dickere Dämmschichten
Langfristige Planungssicherheit hinsichtlich künftiger Gesetzesänderungen Pflicht zur Umsetzung bei mehr als 10% Flächenerneuerung auch bei Teilmaßnahmen
Rechtssicherheit bei späterer Kontrolle durch Behörden Teilweise lange Fristen bei Einhaltung nach Eigentumsübergang

Wichtige Fristen und Sanktionen bei fehlender Dämmung

Die Einhaltung der Fristen für die Dämmung von Außenwänden ist gesetzlich streng geregelt. Wer ein Haus kauft oder erbt, hat in der Regel zwei Jahre Zeit, um notwendige Dämmmaßnahmen umzusetzen, sofern die Wände noch nicht dem geforderten Standard entsprechen. Diese Frist beginnt mit dem Eigentumsübergang. Bei Sanierungen, die mehr als 10 % der Außenwandfläche betreffen, müssen die Dämmarbeiten unmittelbar im Zuge der Baumaßnahme erfolgen – ein Aufschub ist hier nicht vorgesehen.

  • Verpassen der Frist: Wird die vorgeschriebene Dämmung nicht rechtzeitig durchgeführt, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 €1. Die zuständige Behörde kann die Nachrüstung zudem zwangsweise anordnen.
  • Kontrolle: Die Überwachung erfolgt durch die örtlichen Bauaufsichtsbehörden. Häufig werden Nachweise, wie z. B. eine Bestätigung des Fachbetriebs oder ein Energieausweis, verlangt.
  • Keine Kulanz: Eine Verlängerung der Frist ist praktisch ausgeschlossen, es sei denn, es greifen spezielle Ausnahmeregelungen (z. B. Denkmalschutz).

Wer also untätig bleibt, riskiert nicht nur hohe Kosten, sondern auch rechtliche Konsequenzen. Eine frühzeitige Planung und Dokumentation der Maßnahmen ist daher ratsam.

1 Quelle: Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 108

Ausnahmen von der Dämmpflicht: Wann dürfen Sie auf eine Dämmung verzichten?

Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Dämmpflicht für Außenwände nicht greift. Diese Ausnahmen sind im Gesetz klar umrissen und können Eigentümer vor unnötigen Investitionen bewahren.

  • Eigentümerbestand: Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist von der Nachrüstpflicht befreit. Ein späterer Eigentümerwechsel hebt diese Ausnahme jedoch auf.
  • Geringfügige Maßnahmen: Kleinere Reparaturen, die keine großflächige Erneuerung der Außenwand darstellen, lösen keine Dämmpflicht aus. Das betrifft etwa das Ausbessern einzelner Schadstellen.
  • Denkmalschutz und erhaltenswerte Bausubstanz: Ist das Gebäude denkmalgeschützt oder die Fassade aus gestalterischen Gründen besonders schützenswert, kann auf die Dämmung verzichtet werden, wenn sie das Erscheinungsbild oder die Substanz unzumutbar beeinträchtigen würde.
  • Technische Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit: Ist eine Dämmung technisch nicht machbar oder die Kosten stehen in keinem angemessenen Verhältnis zur Energieeinsparung, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Hier entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
  • Bereits ausreichender Wärmeschutz: Liegt der Wärmeschutz der Außenwand bereits auf dem geforderten Niveau, besteht keine weitere Nachrüstpflicht – auch wenn das Gebäude älter ist.

Im Zweifel empfiehlt sich eine fachliche Beratung, um zu klären, ob eine Ausnahme geltend gemacht werden kann.

Technische Mindestanforderungen: U-Werte und erlaubte Dämmstoffe im Überblick

Die technischen Mindestanforderungen für die Dämmung von Außenwänden sind im Detail festgelegt und betreffen sowohl den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) als auch die Auswahl der Dämmstoffe.

  • U-Wert-Grenze: Für Außenwände gilt ein maximaler U-Wert von 0,24 W/(m²·K). Dieser Wert beschreibt, wie viel Wärme durch die Wand verloren geht – je niedriger, desto besser. In der Praxis muss die gesamte Wandkonstruktion inklusive Dämmung diesen Wert einhalten.
  • Dämmstoffauswahl: Erlaubt sind zahlreiche Materialien, darunter Mineralwolle, Polystyrol, Holzfaser, Zellulose, Hanf oder auch Recyclingprodukte. Entscheidend ist die Wärmeleitfähigkeit (λ-Wert) des gewählten Dämmstoffs. Je niedriger der λ-Wert, desto schlanker kann die Dämmschicht ausfallen.
  • Einblas- und Kerndämmung: Bei zweischaligem Mauerwerk oder Hohlräumen ist eine Einblasdämmung zulässig, sofern der Hohlraum vollständig und lückenlos mit Dämmstoff (λ ≤ 0,045 W/(m·K)) ausgefüllt wird.
  • Platzmangel: Ist die Dämmstärke baulich begrenzt, muss die technisch maximal mögliche Dämmdicke mit einem besonders leistungsfähigen Dämmstoff (λ = 0,035 W/(m·K)) genutzt werden.
  • Nachhaltigkeit: Wer Wert auf Umweltfreundlichkeit legt, kann auf Naturdämmstoffe wie Holzfaser, Schafwolle oder Hanf zurückgreifen, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Die Auswahl des passenden Dämmstoffs sollte immer unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und der gewünschten Energieeffizienz erfolgen.

Neue Regelungen nach GEG 2024: Was hat sich für die Fassadendämmung geändert?

Mit dem GEG 2024 sind für die Fassadendämmung einige entscheidende Neuerungen in Kraft getreten, die Eigentümer und Planer unbedingt kennen sollten.

  • Verschärfte Nachweispflichten: Seit 2024 muss bei jeder Fassadensanierung, die eine neue Dämmschicht umfasst, ein detaillierter Nachweis über die erreichten U-Werte und die verwendeten Dämmstoffe geführt werden. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  • Technisch maximal mögliche Dämmung: Ist die Dämmstärke aus baulichen Gründen begrenzt, verlangt das GEG nun explizit, dass die technisch maximal mögliche Dämmdicke mit einem Dämmstoff der Wärmeleitgruppe 035 (λ = 0,035 W/(m·K)) umgesetzt wird. Es reicht nicht mehr, irgendeine Dämmung einzubauen – das technisch Machbare ist Pflicht.
  • Erweiterte Anforderungen bei Einblasdämmung: Bei der Kerndämmung von zweischaligem Mauerwerk müssen Hohlräume vollständig und lückenlos mit Dämmstoffen der Wärmeleitgruppe 045 oder besser gefüllt werden. Naturdämmstoffe sind zulässig, sofern sie die gleichen Anforderungen erfüllen.
  • Förderbedingungen verschärft: Für die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel gelten seit 2024 noch strengere Grenzwerte als die gesetzlichen Mindeststandards. Wer Fördergelder nutzen will, muss also mitunter bessere U-Werte nachweisen als im GEG gefordert.
  • Stärkere Kontrolle und Bußgelder: Die Überwachung der Einhaltung wurde intensiviert. Verstöße werden konsequenter geahndet, und die Höhe möglicher Bußgelder wurde angepasst.

Die neuen Regelungen machen eine sorgfältige Planung und Dokumentation bei jeder Fassadendämmung wichtiger denn je.

Beispiel aus der Praxis: Wann ist eine Dämmmaßnahme gesetzlich vorgeschrieben?

Ein Praxisbeispiel zeigt, wie schnell eine gesetzliche Dämmpflicht ausgelöst werden kann:

  • Ein Eigentümer plant, die Fassade seines 1985 erbauten Einfamilienhauses komplett neu zu verputzen. Im Zuge der Arbeiten wird der alte Putz vollständig entfernt und eine neue Putzschicht aufgetragen.
  • Da dabei mehr als 10 % der Außenwandfläche betroffen sind, greift automatisch die gesetzliche Pflicht zur energetischen Nachrüstung.
  • Die Dämmung muss so ausgeführt werden, dass der aktuell geforderte U-Wert für Außenwände eingehalten wird. Die Art des verwendeten Dämmstoffs ist frei wählbar, solange die technischen Anforderungen erfüllt werden.
  • Würde der Eigentümer lediglich kleinere Ausbesserungen am Putz vornehmen, wäre keine Dämmpflicht ausgelöst.
  • Besonders relevant: Auch bei einer geplanten Fassadenverschalung, etwa mit Holz oder Klinkerriemchen, gilt die Nachrüstpflicht, sofern die Maßnahme großflächig erfolgt.

Fazit: Immer wenn eine umfassende bauliche Veränderung an der Fassade vorgenommen wird, ist die Einhaltung der gesetzlichen Dämmvorgaben zwingend erforderlich – unabhängig vom Alter des Gebäudes.

Fördervoraussetzungen und strengere Standards: Worauf Sie bei Fördermitteln achten müssen

Wer Fördermittel für die Dämmung der Außenwand nutzen möchte, muss strengere Anforderungen erfüllen als das Gesetz vorschreibt. Förderprogramme von KfW oder BAFA setzen häufig niedrigere U-Werte voraus, verlangen also eine bessere Dämmleistung. Ohne diese Nachweise gibt es keinen Zuschuss.

  • Energetische Fachplanung: Die Einbindung eines zertifizierten Energieberaters ist Pflicht. Nur so werden die technischen Mindeststandards für Fördermittel korrekt berechnet und dokumentiert.
  • Vorantrag stellen: Förderanträge müssen immer vor Beginn der Dämmmaßnahme gestellt werden. Nachträgliche Anträge werden grundsätzlich abgelehnt.
  • Qualitätsnachweis: Nach Abschluss der Arbeiten ist ein technischer Nachweis über die erreichten U-Werte vorzulegen. Dies erfolgt meist durch eine Fachunternehmererklärung oder einen Energieberaterbericht.
  • Förderfähige Dämmstoffe: Nicht jeder Dämmstoff wird gefördert. Häufig sind nur Produkte mit Umweltzertifikat oder nachgewiesener Nachhaltigkeit zulässig.
  • Zusätzliche Dokumentationspflichten: Förderstellen verlangen detaillierte Unterlagen, darunter Rechnungen, Materialnachweise und Fotos der eingebauten Dämmung.

Ohne exakte Planung und lückenlose Dokumentation bleibt der Zugang zu Fördermitteln oft versperrt. Wer alles richtig machen will, sollte sich frühzeitig beraten lassen.

Vorteile einer regelkonformen Dämmung für Eigentümer

Eine regelkonforme Dämmung bringt Eigentümern zahlreiche Vorteile, die weit über die reine Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinausgehen.

  • Langfristige Planungssicherheit: Wer die aktuellen Vorschriften exakt umsetzt, muss keine Nachrüstungen oder Nachbesserungen befürchten, falls sich die Anforderungen erneut verschärfen.
  • Wertsteigerung und bessere Vermarktungschancen: Immobilien mit dokumentierter, normgerechter Dämmung erzielen am Markt höhere Preise und sind für Käufer attraktiver – ein klarer Pluspunkt bei Verkauf oder Vermietung.
  • Rechtssicherheit: Mit einer fachgerecht ausgeführten Dämmung vermeiden Eigentümer rechtliche Auseinandersetzungen, Bußgelder oder behördliche Auflagen. Im Streitfall lässt sich die Einhaltung der Vorgaben leicht nachweisen.
  • Optimale Förderfähigkeit: Nur wer alle Anforderungen erfüllt, profitiert von maximalen Zuschüssen und steuerlichen Vorteilen. Das senkt die Investitionskosten spürbar.
  • Schutz vor Bauschäden: Eine normgerechte Dämmung reduziert das Risiko von Feuchteschäden, Schimmelbildung und Bauschäden, die durch unsachgemäße oder fehlende Dämmung entstehen können.

Eigentümer, die auf Regelkonformität setzen, sichern sich also nicht nur Komfort und Energieeffizienz, sondern auch finanzielle und rechtliche Vorteile für die Zukunft.

Fachberatung und Service: So sichern Sie rechtssichere und förderfähige Maßnahmen

Fachberatung ist der Schlüssel, um bei der Dämmung von Außenwänden keine rechtlichen oder finanziellen Fallstricke zu übersehen. Speziell geschulte Energieberater und Bausachverständige bieten eine individuelle Analyse Ihres Gebäudes und prüfen, welche Maßnahmen tatsächlich notwendig und sinnvoll sind. Dabei wird nicht nur auf die gesetzlichen Vorgaben geschaut, sondern auch auf technische Besonderheiten, etwa ungewöhnliche Wandaufbauten oder klimatische Herausforderungen vor Ort.

  • Individueller Sanierungsfahrplan: Ein zertifizierter Experte erstellt auf Wunsch einen Sanierungsfahrplan, der Schritt für Schritt die optimalen Maßnahmen für Ihr Objekt aufzeigt. Das erhöht die Planungssicherheit und erleichtert die Priorisierung.
  • Begleitung während der Umsetzung: Viele Berater bieten eine fortlaufende Betreuung während der Bauphase an. So lassen sich Fehler frühzeitig erkennen und vermeiden – das spart Zeit, Nerven und Geld.
  • Unterstützung bei Förderanträgen: Wer Fördermittel nutzen will, profitiert von der Erfahrung des Fachmanns. Er kennt die aktuellen Anforderungen und sorgt dafür, dass alle Unterlagen korrekt und vollständig eingereicht werden.
  • Dokumentation und Nachweise: Die lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen ist entscheidend für die Anerkennung durch Behörden und Förderstellen. Fachleute wissen, welche Nachweise verlangt werden und bereiten diese professionell auf.

Eine unabhängige Beratung verhindert teure Fehlentscheidungen und stellt sicher, dass Ihre Dämmmaßnahme nicht nur effizient, sondern auch rechtssicher und förderfähig umgesetzt wird.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte zu Außenwand-Dämmvorschriften auf einen Blick

Wer bei der Dämmung von Außenwänden alles richtig machen will, sollte neben den gesetzlichen Mindestanforderungen auch regionale Besonderheiten und technische Entwicklungen im Blick behalten.

  • In einigen Bundesländern existieren zusätzliche Vorgaben, etwa für den Brandschutz oder den Umgang mit Altlasten, die über das GEG hinausgehen können.
  • Neue Dämmstoffe und innovative Systeme ermöglichen mittlerweile eine bessere Energieeffizienz bei geringerer Dämmdicke – ein Vorteil, wenn der Platz knapp ist oder die Fassade erhalten bleiben soll.
  • Die Digitalisierung vereinfacht die Nachweisführung: Digitale Bauakten und Energieausweise werden von Behörden zunehmend akzeptiert und können die Dokumentation beschleunigen.
  • Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gelten oft komplexere Anforderungen, insbesondere bei der Kombination von Wohn- und Gewerbeflächen.
  • Einige Kommunen bieten ergänzende Förderprogramme oder steuerliche Anreize, die sich mit Bundesmitteln kombinieren lassen – gezielte Recherche lohnt sich also.

Unterm Strich profitieren Eigentümer, die frühzeitig alle relevanten Aspekte prüfen und sich beraten lassen, von mehr Sicherheit, Förderchancen und Zukunftsfähigkeit ihrer Immobilie.


FAQ: Gesetzliche Vorschriften für Fassadendämmung und Außenwände

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die Dämmung von Außenwänden?

Maßgebliche Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit 1. November 2020 bundesweit gilt. Es definiert energetische Mindeststandards, insbesondere einen maximalen U-Wert für Außenwände von 0,24 W/(m²·K), der bei Sanierungen und Neubauten nicht überschritten werden darf.

Wann besteht die Pflicht, die Außenwand zu dämmen?

Eine Dämmpflicht besteht immer dann, wenn mehr als 10 % der Fassadenfläche erneuert oder erstmals gedämmt werden. Auch bei Eigentümerwechsel (Kauf oder Erbschaft) muss innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden, sofern die Wand noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Gibt es Ausnahmen von der Dämmpflicht?

Ja, zum Beispiel bei kleineren Reparaturen, bei selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern mit Einzug vor dem 1. Februar 2002, bei denkmalgeschützten Gebäuden oder wenn der Wärmeschutz bereits ausreichend ist. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten kann im Einzelfall von der Verpflichtung befreien.

Welche Dämmstoffe und technischen Werte schreibt das GEG vor?

Es sind verschiedene mineralische, synthetische oder ökologische Dämmstoffe erlaubt, sofern sie den geforderten U-Wert ermöglichen. Für Außenwände gilt ein Höchstwert von 0,24 W/(m²·K). Bei Platzmangel muss die technisch maximal mögliche Dämmdicke mit einem besonders leistungsfähigen Dämmstoff (λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut werden.

Was droht bei Nichteinhaltung der Vorschriften zur Dämmung von Außenwänden?

Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Dämmpflichten können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden kontrollieren die Umsetzung und können Nachrüstungen sowie weitere Nachweise verlangen.

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Zusammenfassung des Artikels

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt bundesweit die Dämmung von Außenwänden, schreibt energetische Mindeststandards und Fristen vor und sieht Ausnahmen sowie Bußgelder bei Verstößen vor.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Kennen Sie das Gebäudeenergiegesetz (GEG): Informieren Sie sich über die aktuellen Vorgaben des GEG, das seit 2020 alle Vorschriften zur Dämmung von Außenwänden bündelt. Für Sanierungen und Neubauten gilt ein maximaler U-Wert von 0,24 W/(m²·K).
  2. Handlungsbedarf richtig einschätzen: Die Dämmpflicht greift bereits, wenn mehr als 10 % der Außenwandfläche im Zuge von Sanierungen erneuert werden. Auch bei Eigentümerwechsel besteht häufig eine Nachrüstpflicht innerhalb von zwei Jahren.
  3. Dokumentationspflichten und Fristen beachten: Seit GEG 2024 müssen Sie detaillierte Nachweise über U-Werte und Dämmstoffe führen. Halten Sie alle Fristen ein, um Bußgelder von bis zu 50.000 € zu vermeiden.
  4. Ausnahmen und Sonderfälle prüfen: Für denkmalgeschützte Gebäude, selbstgenutzte Altbauten (vor 2002) oder bei technischer Unmöglichkeit gibt es Ausnahmen. Lassen Sie sich im Zweifel fachlich beraten, ob Sie von der Dämmpflicht befreit sind.
  5. Fördermöglichkeiten optimal nutzen: Für staatliche Förderungen gelten meist strengere Anforderungen als gesetzlich vorgeschrieben. Ziehen Sie frühzeitig einen Energieberater hinzu und stellen Sie Förderanträge unbedingt vor Beginn der Dämmmaßnahmen.

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